Eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) setzt Filehoster unter Druck. Eine Niederlage für Rapidshare besagt, dass Filehoster gegen Raubkopien vorgehen müssen. Dennoch rechnet sich der Filehoster gute Chancen für ein nächstes Verfahren aus.
Am Donnerstag traf der BGH die Entscheidung: Unter bestimmten Vorraussetzungen sind Filehoster mit verantwortlich, falls Nutzer bei ihnen Spiele, Videos oder Musik herunterladen. Zwar sei das Geschäftsmodell legal und anerkannt, so der BGH, allerdings müsse Rapidshare proaktiv tätig werden, um zu verhindern, dass urheberrechtlich geschütztes Material zum Download angeboten wird. Geklagt hatte der Software-Hersteller Atari. Der Spieleentwickler wollte die Verbreitung vom Gruselspiel “Alone in the Dark” über Rapidshare verhindern.
Rapidshare bietet Speicherplatz im Internet an. Kunden können Dateien speichern und online vorhalten. Die Download-Links können anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Normal sollen dadurch große Dateien an Freunde bequem versendet werden. Allerdings werden auch Spiele, Musik und Anwendungen in einschlägigen Foren angeboten. Die Download-Links kann jeder finden.
Änderungen für Rapidshare: Löschen reicht nicht aus
Heute muss Rapidshare bereits nach Kenntniserlangung urheberrechtlich geschütztes Material löschen und die Links entfernen lassen. Das tut das Unternehmen bereits. Für die Zukunft gibt es eine weitere Neuerung. So muss Rapidshare bei gemeldeten Dateien nicht nur dafür sorgen, dass diese gelöscht werden, sondern auch zukünftig nicht mehr hochgeladen werden. Weiterhin muss Rapidshare den Datenbestand überprüfen, ob Inhalte bereits hochgeladen wurden. Mit Hilfe von technischen Filtern ist dies möglich.
Filtermethoden: Was ist zumutbar?
Alle aktuellen Filehoster warten nun die Entscheidung Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ab. Dieser wird in der Vorinstanz entscheiden, was technisch zumutbar ist. Textfilter sollten realistisch sein, allerdings könnten auch Video- und Musikfilter Pflicht werden. Rapidshare selbst sieht es ganz locker und ist sich sicher vor dem OLG Düsseldorf beweisen zu können, dass solche Filtermethoden nicht zumutbar sind.
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