Deutsche Verbraucherschützer schauen sich Download-Plattformen für Tablets und Smartphones an. Festgestellt wurden bereits einige Probleme. So hat der VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) nach eigenen Angaben mehrere Anbieter von App-Stores abgemahnt.
Laut VZBV seien die Nutzungsbedingungen der Betreiber von App-Stores nicht rechtmäßig. Ein Impressum fehle häufig und auch die Vertragsbedingungen sind oft zu lang und zum Nachteil der Verbraucher. Alleine bei Apple sind die AGB 21 DIN-A4-Seiten lang.
Nach einer Studie des Branchenverbands BITKOM wurden in 2011 rund 962 Millionen Apps heruntergeladen. Es werden immer mehr Downloads und Installationen. Nicht ohne Grund – Apps bieten viele Vorteile für Nutzer von Smartphones und Tablets. Große Unternehmen wie Apple und Google ignorieren aber häufig deutsche Verbraucherschutzvorschriften, so der VZBV.
Konkret wurden bei Googles Play Store und dem App-Store von Apple jeweils 25 Klauseln beanstandet. Nicht viel besser sah es bei Samsung (19), Nokia (15) und Microsoft (10) aus. Bemängelt wurde bei Apples AGB zum Beispiel die Schriftgröße 9. Außerdem seien die Nutzungsbedingungen nicht nummeriert und daher schlecht lesbar. Für Verbraucher eine Zumutung diese zu lesen.
Datenschutz und Anbieterkennzeichnung beanstandet
Im Hinblick auf Datenschutz gab es ebenfalls Kritik. So haben Nutzer den Vertragsbedingungen nach nicht der Nutzung, Auswertung und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten bei Apple, Google und Nokia zugestimmt. Dennoch geschieht dies.
[post_list preset="relatedPosts_5"]Nicht klar drücken sich die App-Anbieter in den Klauseln aus. So werden schwammige Begriffe wie “gegebenenfalls” oder “möglicherweise” verwendet. Außerdem werden teilweise Kündigungs-, Gewährleistungs- und Widerrufsrechte eingeschränkt. Microsofts, Googles und Nokias App-Stores haben nicht mal ein Impressum. Eine Anbieterkennzeichnung ist aber erforderlich, um mit den Anbietern in Kontakt zu treten und sich zu beschweren.
Erfreulich ist, dass Nokia und Microsoft nach Zustellung der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben und die beanstandenden Punkte abgestellt haben. Gegen Apple und Google musste der VZBV Klage erheben.
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